Anerkennung der Förderungswürdigkeit
Allgemeines
Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen durch den Werra-Meißner-Kreis ist die Anerkennung der Förderungswürdigkeit.
Zusätzlich ist eine Förderung ist seit dem 31.07.2016 an den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Werra-Meißner-Kreis gemäß § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII geknüpft. Diese dient dem verbesserten Kinder- und Jugendschutz. Mit dem Abschluss der Vereinbarung verpflichten sich die Jugendgruppen, Vereine, Verbände und freien Träger im Wesentlichen folgende zwei Aufgaben zu erfüllen: 1. Die eingesetzten Leiter*innen, Betreuer*innen o.ä. zu erfassen und sich von ihnen ein erweitertes Führungszeugnis nur zur Einsicht vorlegen zu lassen. 2. Durch Information, Qualifizierung und Sensibilisierung Rahmenbedingungen zu schaffen, die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen sorgen und Übergriffe verhindern.
Jugendgemeinschaften, die einem förderungswürdigen Landesverband angehören, sind über diesen auch auf kommunaler Ebene als förderungswürdig anerkannt.
Jugendgemeinschaften, die nicht einem anerkannten Landesverband angehören, müssen einen Antrag auf Anerkennung der Förderungswürdigkeit bei der Jugendförderung des Werra-Meißner-Kreises stellen.
Um einen direkten und reibungslosen Kontakt zwischen allen Jugendgemeinschaften und der Jugendförderung zu gewährleisten, wird auch Jugendgemeinschaften, die einem Landesverband angehören, empfohlen, einen Antrag auf Anerkennung auf kommunaler Ebene zu stellen.
Jugendgemeinschaften im Werra-Meißner-Kreis müssen aus mindestens sieben Personen bestehen. Mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder sollen unter 21 Jahren sein, ein Drittel der Zahl der Mitglieder kann bis 27 Jahre alt sein.
Abweichend davon werden bei verschiedenen Richtlinien auch der Kreisjugendring sowie die kommunalen und kirchlichen Jugendarbeiten berücksichtigt.
Des Weiteren können abweichend davon im Rahmen der „Basisförderung“ auch Anträge können von jungen Menschen bzw. Gruppen aus dem Werra-Meißner-Kreis gefördert werden, die bisher nicht formal organisiert sind und keine Vereinbarung gemäß § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII abgeschlossen haben. Voraussetzung ist, dass die Gruppe ihre Ziele, ihren Zweck und die beantragte Maßnahme beschreibt. Sofern keine berechtigten Bedenken seitens des Werra-Meißner-Kreises gegenüber der Gruppe oder ihrem Vorhaben bestehen, ist eine eingeschränkte Förderung möglich.
Grundsätze
Jugendgemeinschaften nehmen im Rahmen der allgemeinen Förderung der Jugend eigenständige Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahr, unbeschadet der Erziehung und Bildung in der Familie, in der Schule und im Beruf.
Ihre allgemeine Aufgabe ist es, ausgehend von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen, deren Einsicht in ihre gesellschaftliche Lage, Kritik- und Urteilsfähigkeit, demokratisches Bewusstsein und solidarische Verhaltensweisen zu fördern.
Die Mitgliedschaft in Jugendgemeinschaften ist freiwillig.
Innerhalb der einzelnen Jugendgemeinschaften kann sich jedes Mitglied an der Willensbildung beteiligen. Grundsätzliche Entscheidungen über inhaltliche, personelle und organisatorische Fragen erfolgen durch die Mehrheit der Mitglieder. Bei überörtlich arbeitenden Jugendgemeinschaften können Entscheidungen an gewählte Vertreter delegiert werden (Prinzipien der Selbstbestimmung, Selbstorganisation und Mitverantwortung).
Bei Jugendgemeinschaften, die Teil einer Gesamtorganisation sind, in der Erwachsene und Jugendliche mitwirken, ist in der Satzung und Gesamtorganisation der Jugendgemeinschaft das Recht auf Selbstgestaltung und Selbstorganisation gemäß den Grundsätzen dieser Richtlinien nachzuweisen.
Über die Anerkennung auf Landesebene informiert das Jugendförderung auf Anfrage.
Antragstellung
Antragsformulare für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Jugendgemeinschaften im Werra-Meißner-Kreis sind bei der Jugendförderung erhältlich.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Den vollständigen, satzungsgemäßen Namen der Jugendgemeinschaft.
- Die Anschrift der Jugendgemeinschaft ggf. der Geschäftsstelle.
- Eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Organisationsformen der Jugendgemeinschaft unter Bezugnahme auf die Grundsätze dieser Richtlinien.
- Name, Alter und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Leiter*innen und Stellvertreter*innen der Jugendgemeinschaft.
- Bestätigung über Ausbildung als Jugendleiter*in in der Regel durch Vorlage eines Jugendleiter*innen-Ausweises und Angabe der Ausweisnummer. Oder Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation, die zur Beantragung der Juleica berechtigt (z.B. Erzieher*in oder Lehrer*in).
- Höhe der Beiträge.
- Bei Jugendgemeinschaften, die Teil eine Gesamtorganisation von Erwachsenen und Jugendlichen sind: Darstellung des Verhältnisses zur Gesamtorganisation.
Ausnahmen sind nach Absprache mit der Jugendförderung des Werra-Meißner-Kreises möglich.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Die Satzung und Geschäftsordnung
- Bei Jugendgemeinschaften, die Teil einer Erwachsenenorganisation sind, außerdem:
- Darstellung des Verhältnisses zur Gesamtorganisation (z. B. Vertretung im Vorstand),
- die Satzung der Gesamtorganisation. - Die unterzeichnete Vereinbarung gemäß § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII (verbesserter Kinder- und Jugendschutz)
- Soweit vorhanden, weitere schriftliche Unterlagen, wie Rundschreiben, Arbeitskonzepte
etc., die Aufschluss über Inhalt u. Ziel der Jugendgemeinschaft geben.
Anerkennung
Die Jugendgemeinschaften richten den Antrag über den örtlich zuständigen Gemeindevorstand/Magistrat an den Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, Jugendförderung.
Die örtlich zuständige Gemeinde/Stadt befürwortet den Antrag.
Über den Antrag entscheidet nach Überprüfung die Jugendförderung des Werra-Meißner-Kreises.
Bei beabsichtigter Ablehnung soll der Jugendhilfeausschuss gehört werden; er kann bei seiner Stellungnahme die Antragstellenden anhören.
Die Entscheidung wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.
Wird dem Antrag stattgegeben, trägt die Jugendförderung die Anerkennung in eine Liste ein.
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich waren, später wegfallen, die Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben
erfolgt ist oder sonstige Gründe (z. B. Zweckentfremdung der für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel, Fehlen einer Jugendordnung) bekannt werden, die eine Anerkennung
nicht mehr rechtfertigen.
Rechtsweg
Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung sowie der Widerruf und die Rücknahme der Anerkennung sind Verwaltungsakte, gegen die der Rechtsweg beschritten werden kann.