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Freistellung für ehrenamtliche MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit

Jeder Person, die über 16 Jahre alt ist,  ihren 1. Wohnsitz in Hessen hat und in der Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben beschäftigt ist, steht unter bestimmten Umständen eine bezahlte Freistellung von bis zu 12 Tagen pro Kalenderjahr für Aktionen in der Jugendarbeit zu.

Eine bezahlte Freistellung kann in Anspruch genommen werden für die Tätigkeiten als Leiter*in, als pädagogische*r Betreuer*in oder als Helfer*in bei Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Auch für Veranstaltungen, die zur Qualifikation für dieses Engagement dienen wie z.B. die Teilnahme an Tagungen, Seminaren oder Lehrgängen, besteht ein Anspruch auf Freistellung.

Nähere Infos dazu in dem Infoflyer "Freistellung" und dem Merkblatt "Freistellung".

Euren Antrag auf Befürwortung der Gewährung einer Freistellung könnt ihr bei uns über dieses Formular stellen.

Bei weiteren Fragen z.B. zur konkreten Antragsstellung, etc. wendet euch bitte direkt an uns.

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Hinweis für private Beschäftigungstellen zur Erstattung der Lohnkosten:

Die Beantragung der Erstattung der Lohnkosten durch die private Beschäftigungsstelle (§ 47 HKJGB) beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales ist bevorzugt digital durchzuführen. 


Antrag auf Kostenerstattung nach § 47 HKJGB (Ehrenamt in der Jugendarbeit)


Ab 2025 wird die Beantragung nur noch digital möglich sein. 
 

 

 

Ansprechpartner

Kai Siebert, Dipl. Sozialpädagoge

Fachdienstleitung, Jugendarbeit, Schulsozialarbeit

Tel.: 0 56 51 302 - 1450

E-Mail: Kai.siebert@werra-meissner-kreis.de