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Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

Antragsberechtigt sind die ‎als förderungswürdig anerkannten ‎Jugendverbände, Jugendgruppen und -initiativen, die ‎kommunalen und kirchlichen ‎Jugendarbeiten aus dem Werra-Meißner-Kreis.  Jugendgruppen, die auf Landes- oder Bundesebene verbandlich organisiert sind (z.B. ‎Jugendfeuerwehren, THW, Sportjugend, etc.) sind automatisch als förderungswürdig anerkannt. ‎Um einen direkten und reibungslosen Kontakt zwischen allen Jugendgruppen und der ‎Jugendförderung zu gewährleisten, wird auch Jugendgruppen, die einem Landesverband ‎angehören, empfohlen, einen Antrag auf Anerkennung zu stellen.

Im Rahmen der „Basisförderung“ können auch Anträge können von jungen Menschen bzw. Gruppen aus dem Werra-Meißner-Kreis gefördert werden, die bisher nicht formal ‎organisiert sind.‎ Voraussetzung ist, dass die Gruppe ihre Ziele, ihren Zweck und die beantragte Maßnahme beschreibt. Sofern keine berechtigten Bedenken seitens des Werra-Meißner-Kreises gegenüber der Gruppe oder ihrem Vorhaben bestehen, ist eine ‎Förderung möglich.‎

Der Kreisjugendring Werra-Meißner e. V. erhält bereits Mittel im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zur Durchführung von Maßnahmen. Er wird daher nur im Rahmen der Richtlinie I „‎Ausflügen, Fahrten und Freizeiten‎“ und Richtlinie X „Sonderförderung“ gefördert.

Zuschüsse werden für junge Menschen, die ihren ersten Wohnsitz im Werra-Meißner-Kreis haben, ‎gewährt. Ausnahmen sind „Internationale Jugendbegegnungen“ und bei Maßnahmen eingesetzte Betreuer*innen, deren Erstwohnsitz nicht im Werra-Meißner-Kreis liegt, wenn sie für eine antragstellende Jugendgruppe aus Werra-Meißner-Kreis tätig sind.

Anträge sind an den Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, ‎Fachdienst Jugendförderung, zu richten. Dazu sind die entsprechenden Formulare zu nutzen und die jeweils angegebenen Fristen zu beachten. Die Auszahlung erfolgt auf ein von der/dem Antragssteller*in angegebenes Konto.‎

Die Leistungen nach dieser Richtlinie werden im Rahmen der im Haushaltsplan des Werra-Meißner-Kreises bereitgestellten Mittel gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreisausschuss.

Eine Doppelförderung von Maßnahmen aus verschiedenen Haushaltsmitteln des ‎Werra-Meißner-Kreises ist ausgeschlossen.‎ Anderweitige Drittmittel sind jedoch möglich.

Bei allen Maßnahmen, bei denen gemäß den Förderungsrichtlinien ein Kosten- bzw. Finanzierungsplan vorzulegen ist, sind sowohl die Ausgaben als auch die Einnahmen aufzulisten und zu belegen.‎

Unter „Gesamtkosten“ sind die gesamten, belegten Ausgaben für die zu fördernde Veranstaltung ‎zu verstehen. Der Förderungsbetrag des Landkreises darf die nachgewiesenen ungedeckten ‎Kosten des Antragstellers nicht überschreiten.‎

Bei allen beantragten Maßnahmen ist darauf zu achten, dass die Teilnehmenden ausreichend haftpflicht-, unfall- und krankenversichert sind.

Bei der Werbung oder Berichterstattung zu geförderten Maßnahmen ist in geeigneter Form auf die Förderung durch den Werra-Meißner-Kreis (vertreten durch die Jugendförderung) hinzuweisen. „Gefördert aus Mitteln ‎der Jugendförderung des Werra-Meißner-Kreises“; möglichst unter Verwendung des Logos der ‎Jugendförderung. ‎

Nicht gefördert werden:

  • schulische Maßnahmen. Schulen sind wichtige Ansprech- und Kooperationspartner, aber deren Maßnahmen werden nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert.
  • Veranstaltungen und Maßnahmen, die überwiegend religiösen (z. B. Konfirmandenfreizeiten)‎, sportlichen (z.B. Wettkämpfe) oder parteipolitischen Aufgaben dienen.
  • kommerzielle Anbieter.
  • verfassungsfeindliche, antidemokratische und jugendgefährdende Aktivitäten.