Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Antragsberechtigt sind die als förderungswürdig anerkannten Jugendverbände, Jugendgruppen und -initiativen, die kommunalen und kirchlichen Jugendarbeiten aus dem Werra-Meißner-Kreis. Jugendgruppen, die auf Landes- oder Bundesebene verbandlich organisiert sind (z.B. Jugendfeuerwehren, THW, Sportjugend, etc.) sind automatisch als förderungswürdig anerkannt. Um einen direkten und reibungslosen Kontakt zwischen allen Jugendgruppen und der Jugendförderung zu gewährleisten, wird auch Jugendgruppen, die einem Landesverband angehören, empfohlen, einen Antrag auf Anerkennung zu stellen.
Im Rahmen der „Basisförderung“ können auch Anträge können von jungen Menschen bzw. Gruppen aus dem Werra-Meißner-Kreis gefördert werden, die bisher nicht formal organisiert sind. Voraussetzung ist, dass die Gruppe ihre Ziele, ihren Zweck und die beantragte Maßnahme beschreibt. Sofern keine berechtigten Bedenken seitens des Werra-Meißner-Kreises gegenüber der Gruppe oder ihrem Vorhaben bestehen, ist eine Förderung möglich.
Der Kreisjugendring Werra-Meißner e. V. erhält bereits Mittel im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zur Durchführung von Maßnahmen. Er wird daher nur im Rahmen der Richtlinie I „Ausflügen, Fahrten und Freizeiten“ und Richtlinie X „Sonderförderung“ gefördert.
Zuschüsse werden für junge Menschen, die ihren ersten Wohnsitz im Werra-Meißner-Kreis haben, gewährt. Ausnahmen sind „Internationale Jugendbegegnungen“ und bei Maßnahmen eingesetzte Betreuer*innen, deren Erstwohnsitz nicht im Werra-Meißner-Kreis liegt, wenn sie für eine antragstellende Jugendgruppe aus Werra-Meißner-Kreis tätig sind.
Anträge sind an den Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, Fachdienst Jugendförderung, zu richten. Dazu sind die entsprechenden Formulare zu nutzen und die jeweils angegebenen Fristen zu beachten. Die Auszahlung erfolgt auf ein von der/dem Antragssteller*in angegebenes Konto.
Die Leistungen nach dieser Richtlinie werden im Rahmen der im Haushaltsplan des Werra-Meißner-Kreises bereitgestellten Mittel gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreisausschuss.
Eine Doppelförderung von Maßnahmen aus verschiedenen Haushaltsmitteln des Werra-Meißner-Kreises ist ausgeschlossen. Anderweitige Drittmittel sind jedoch möglich.
Bei allen Maßnahmen, bei denen gemäß den Förderungsrichtlinien ein Kosten- bzw. Finanzierungsplan vorzulegen ist, sind sowohl die Ausgaben als auch die Einnahmen aufzulisten und zu belegen.
Unter „Gesamtkosten“ sind die gesamten, belegten Ausgaben für die zu fördernde Veranstaltung zu verstehen. Der Förderungsbetrag des Landkreises darf die nachgewiesenen ungedeckten Kosten des Antragstellers nicht überschreiten.
Bei allen beantragten Maßnahmen ist darauf zu achten, dass die Teilnehmenden ausreichend haftpflicht-, unfall- und krankenversichert sind.
Bei der Werbung oder Berichterstattung zu geförderten Maßnahmen ist in geeigneter Form auf die Förderung durch den Werra-Meißner-Kreis (vertreten durch die Jugendförderung) hinzuweisen. „Gefördert aus Mitteln der Jugendförderung des Werra-Meißner-Kreises“; möglichst unter Verwendung des Logos der Jugendförderung.
Nicht gefördert werden:
- schulische Maßnahmen. Schulen sind wichtige Ansprech- und Kooperationspartner, aber deren Maßnahmen werden nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert.
- Veranstaltungen und Maßnahmen, die überwiegend religiösen (z. B. Konfirmandenfreizeiten), sportlichen (z.B. Wettkämpfe) oder parteipolitischen Aufgaben dienen.
- kommerzielle Anbieter.
- verfassungsfeindliche, antidemokratische und jugendgefährdende Aktivitäten.