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Richtlinie VI: Förderung von Räumen für die Jugendarbeit (nur Premiumförderung)

Was kann gefördert werden?

Förderungsfähig ist der Neu-, Aus- und Umbau von Jugendräumen.

Hinweis: Die Renovierung und Ausstattung von Jugendräumen wird unter Richtlinie "Material und Technik" gefördet.

Gefördert werden können:

  • Neu-, Ersatz- oder Erweiterungsbau von Jugendräumen,
  • Aus- und Umbau sowie Modernisierung von Jugendräumen,
  • der Ankauf von Gebäuden.

Nicht förderungsfähig sind:

  • Aufwendungen für Räume, die nicht ausschließlich oder zumindest vorrangig der Jugendarbeit dienen,
  • der Wert des Baugrundstückes,
  • die Nebenkosten im Zusammenhang mit Erwerb, wie Steuern etc.,
  • die Erschließungskosten (einschließlich Kosten für Freimachen und Herrichten von Baugrundstücken)
  • die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln,
  • Aufwendungen der laufenden Unterhaltung.                  

Umfang der Förderung

Premiumförderung:

30 % der förderungsfähigen Gesamtkosten; Zuschuss max. 5.000,- €


Verfahren der Förderung

Voraussetzung der Förderung ist, dass die örtlich zuständige Gemeinde/Stadt mindestens in gleicher Höhe einen Zuschuss bewilligt hat. Hierüber ist die Jugendförderung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung soll rechtzeitig vor Baubeginn an den Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises - Jugendförderung gerichtet werden.

Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein.

Die Baumaßnahme ist fachlich mit dem Kreisausschuss (Jugendförderung, Bauamt) abzustimmen.

Dem Antrag sind beizufügen: Begründung des Bedarfs für die Einrichtung, Kosten- und Finanzierungsplan, Baupläne, beglaubigter Grundbuchauszug bzw. beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Nutzungsvertrages (Miet- oder Pachtvertrag).

Über die Verwendung der Fördermittel ist spätestens sechs Monate nach Fertigstellung des Projektes ein Nachweis bei der Jugendförderung vorzulegen.


Kurz und Knapp

Förderungsfähig ist der Neu-, Aus- und Umbau von Jugendräumen.

Umfang der Förderung:

30 % der förderungsfähigen Gesamtkosten; Zuschuss max. 5.000,- €

Voraussetzung: Anteil der zuständigen Stadt/Gemeinde in mind. gleicher Höhe wie Kreiszuschuss.

Erforderliche Unterlagen: Formloser Antrag, Begründung des Bedarfs für die Einrichtung, Kosten- und Finanzierungsplan, Bescheid über Zuschuss der Stadt/Gemeinde, Baupläne, beglaubigter Grundbuchauszug bzw. beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Nutzungsvertrages (Miet- oder Pachtvertrag), Nachweise über die Gesamtkosten.

Fristen: Antragstellung vor Baubeginn. 6 Monate nach Fertigstellung des Projektes Belege einreichen